Artikel 1. Allgemeines
1.1. Diese Bedingungen gelten für jedes Angebot, jede Offerte und jeden Vertrag zwischen EL Merchandising BV, eingetragen bei der Industrie- und Handelskammer unter der Nummer 78415500, nachstehend "Benutzer" genannt, und einer Gegenpartei, auf die der Benutzer diese Bedingungen für anwendbar erklärt hat, sofern die Parteien nicht ausdrücklich schriftlich von diesen Bedingungen abgewichen sind.
1.2. Diese Bedingungen gelten auch für Verträge mit dem Nutzer, zu deren Ausführung der Nutzer Dritte hinzuziehen muss.
1.3. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auch für die Mitarbeiter des Verwenders und seine Aktionäre bestimmt.
1.4. Die Anwendbarkeit von Einkaufs- oder anderen Bedingungen der Gegenpartei wird ausdrücklich abgelehnt.
1.5. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu irgendeinem Zeitpunkt ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen in vollem Umfang anwendbar. Der Nutzer und die Gegenpartei werden sich dann beraten, um neue Bestimmungen zu vereinbaren, die die nichtigen oder nichtigen Bestimmungen ersetzen, wobei der Zweck und der Sinn der ursprünglichen Bestimmungen so weit wie möglich berücksichtigt werden.
1.6. Bestehen Unklarheiten bei der Auslegung einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, so ist die Auslegung "im Sinne" dieser Bestimmungen vorzunehmen.
1.7. Tritt zwischen den Parteien eine Situation ein, die nicht durch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt ist, so ist diese Situation im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beurteilen.
1.8. Wenn der Nutzer nicht immer die strikte Einhaltung dieser Bedingungen verlangt, bedeutet dies nicht, dass deren Bestimmungen nicht gelten oder dass der Nutzer in irgendeiner Weise das Recht verlieren würde, die strikte Einhaltung der Bestimmungen dieser Bedingungen in anderen Fällen zu verlangen.

Artikel 2: Kostenvoranschläge und Angebote
2.1. Alle Angebote der Verwenderin sind freibleibend, es sei denn, das Angebot sieht eine Annahmefrist vor. Ein Angebot oder eine Offerte erlischt, wenn das Produkt, auf das sich das Angebot oder die Offerte bezieht, in der Zwischenzeit nicht mehr verfügbar ist.
2.2. Der Benutzer kann nicht an seine Angebote oder Offerten gebunden werden, wenn die Gegenpartei vernünftigerweise erkennen kann, dass die Angebote oder Offerten oder ein Teil davon einen offensichtlichen Fehler oder Versprecher enthalten.
2.3. Die in einem Angebot oder Kostenvoranschlag genannten Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, ohne Mehrwertsteuer und andere staatliche Abgaben.
2.4. Weicht die Annahme (auch in unwesentlichen Punkten) von dem in der Offerte oder dem Angebot enthaltenen Angebot ab, so ist der Nutzer nicht daran gebunden. Der Vertrag kommt dann nicht im Sinne dieser abweichenden Annahme zustande, es sei denn, der Nutzer gibt etwas anderes an.
2.5. Ein zusammengesetztes Angebot verpflichtet den Nutzer nicht dazu, einen Teil des Auftrags zu einem entsprechenden Teil des angegebenen Preises auszuführen. Angebote oder Kostenvoranschläge gelten nicht automatisch für künftige Aufträge.

Artikel 3 Vertragsdauer; Lieferfristen, Erfüllung und Änderung des Vertrages
3.1. Der Vertrag zwischen dem Verwender und der Gegenpartei kommt in dem Moment zustande, in dem die Gegenpartei der vom Verwender erstellten Auftragsbestätigung schriftlich zustimmt.
3.2. Der Vertrag zwischen dem Nutzer und der Gegenpartei wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, es sei denn, aus der Natur des Vertrages ergibt sich etwas anderes oder die Parteien vereinbaren ausdrücklich schriftlich etwas anderes.
3.3. Wenn eine Frist für die Ausführung bestimmter Arbeiten oder für die Lieferung bestimmter Sachen vereinbart oder angegeben wurde, handelt es sich dabei niemals um eine Frist. Bei Überschreitung einer Frist muss die Gegenpartei den Benutzer daher schriftlich in Verzug setzen. Dem Benutzer muss eine angemessene Frist eingeräumt werden, um den Vertrag noch zu erfüllen.
3.4. Wenn der Verwender für die Erfüllung des Vertrags Informationen von der Gegenpartei benötigt, beginnt die Erfüllungsfrist erst zu laufen, nachdem die Gegenpartei dem Verwender diese korrekt und vollständig zur Verfügung gestellt hat.
3.5. Die Lieferung erfolgt ab Werk des Benutzers. Die Gegenpartei ist verpflichtet, die Sachen zu dem Zeitpunkt abzunehmen, zu dem sie ihr zur Verfügung gestellt werden. Wenn die Gegenpartei die Annahme verweigert oder die für die Lieferung erforderlichen Informationen oder Anweisungen nicht erteilt, ist der Verwender berechtigt, die Sachen auf Kosten und Risiko der Gegenpartei zu lagern.
3.6. Eine Unter- oder Überlieferung von maximal 10% ist zulässig. Im Falle einer Überschreitung wird sich der Benutzer mit der Gegenpartei diesbezüglich abstimmen.
3.7. Der Nutzer ist berechtigt, bestimmte Arbeiten durch Dritte ausführen zu lassen.
3.8. Der Benutzer ist berechtigt, den Vertrag in mehreren Phasen auszuführen und den so ausgeführten Teil separat in Rechnung zu stellen, sofern nicht anders vereinbart.
3.9. Wenn der Vertrag in Phasen ausgeführt wird, kann der Benutzer die Ausführung der Teile, die zu einer nachfolgenden Phase gehören, aussetzen, bis die Gegenpartei die Ergebnisse der vorangegangenen Phase schriftlich genehmigt und die entsprechende(n) Rechnung(en) bezahlt hat.
3.10. Wenn sich während der Durchführung der Vereinbarung herausstellt, dass es für eine ordnungsgemäße Durchführung der Vereinbarung notwendig ist, diese zu ändern oder zu ergänzen, werden die Parteien die Vereinbarung rechtzeitig und in gegenseitiger Absprache anpassen. Wenn die Art, der Umfang oder der Inhalt der Vereinbarung geändert wird, sei es auf Wunsch oder Hinweis der Gegenpartei, der zuständigen Behörden usw., und die Vereinbarung dadurch in qualitativer und/oder quantitativer Hinsicht geändert wird, kann dies auch Auswirkungen auf das ursprünglich Vereinbarte haben. Infolgedessen kann der ursprünglich vereinbarte Betrag erhöht oder verringert werden. Der Benutzer wird dies so weit wie möglich im Voraus ankündigen. Eine Änderung des Vertrages kann außerdem die ursprünglich angegebene Ausführungsfrist ändern. Die Gegenpartei akzeptiert die Möglichkeit, den Vertrag zu ändern, einschließlich der Änderung des Preises und der Ausführungsfrist.
3.11. Bei einer Änderung des Vertrags, einschließlich eines Nachtrags, ist der Verwender erst dann berechtigt, den Vertrag zu erfüllen, wenn die zuständige Person innerhalb des Verwenders ihre Zustimmung erteilt hat und die Gegenpartei dem Preis und den anderen für die Erfüllung festgelegten Bedingungen zugestimmt hat, einschließlich der dann für die Erfüllung festgelegten Zeit. Die Nichterfüllung oder nicht sofortige Erfüllung des geänderten Vertrages stellt weder einen Vertragsbruch seitens des Verwenders dar, noch ist dies ein Grund für die Gegenpartei, den Vertrag zu kündigen. Ohne in Verzug zu sein, kann der Benutzer eine Aufforderung zur Änderung des Vertrages ablehnen, wenn dies in qualitativer und/oder quantitativer Hinsicht Folgen haben könnte, beispielsweise für die in diesem Zusammenhang auszuführenden Arbeiten oder zu liefernden Waren.
3.12. Wenn die Gegenpartei mit der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber dem Benutzer in Verzug gerät, haftet die Gegenpartei für alle Schäden (einschließlich Kosten), die dem Benutzer dadurch direkt oder indirekt entstehen.
3.13. Wenn der Verwender mit der Gegenpartei einen Festpreis vereinbart, ist der Verwender dennoch berechtigt, diesen Preis jederzeit zu erhöhen, ohne dass die Gegenpartei berechtigt ist, den Vertrag aus diesem Grund aufzulösen, wenn sich die Preiserhöhung aus einer gesetzlichen Befugnis oder Verpflichtung oder aus anderen Gründen ergibt, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise nicht vorhersehbar waren.
3.14. Wenn die Preiserhöhung, außer als Folge einer Vertragsänderung, mehr als 10% (bei Nichtverbrauchern) beträgt und innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Vertrags erfolgt, ist nur die Gegenpartei berechtigt, sich auf Titel 5, Absatz 3 von Buch 6 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs zu berufen, um den Vertrag durch eine schriftliche Erklärung aufzulösen es sei denn, der Benutzer ist dann noch bereit, den Vertrag auf der Grundlage des ursprünglich Vereinbarten zu erfüllen, oder wenn die Preiserhöhung aus einer dem Benutzer gesetzlich auferlegten Befugnis oder Verpflichtung resultiert oder wenn vereinbart wurde, dass die Lieferung mehr als drei Monate nach dem Kauf erfolgt. Der Verbraucher hat das Recht, den Vertrag in diesem Sinne aufzulösen, unabhängig von dem Prozentsatz, um den der Preis erhöht wurde.
3.15. Wenn die Gegenpartei den Vertrag im Namen einer anderen natürlichen oder juristischen Person abschließt, erklärt sie mit dem Abschluss des Vertrages ausdrücklich, dass sie dazu bevollmächtigt ist, sei es aufgrund einer Vollmacht oder auf andere Weise. Die Gegenpartei haftet neben dieser (juristischen) Person gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag.

Artikel 4: Aussetzung, Auflösung und vorzeitige Beendigung des Abkommens
4.1. Der Anwender ist berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen oder den Vertrag aufzulösen, wenn: - die Gegenpartei die Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt; - dem Verwender nach dem Abschluss des Vertrags Umstände bekannt geworden sind, die ihn befürchten lassen, dass die Gegenpartei ihre Verpflichtungen nicht erfüllen wird; - die Gegenpartei beim Abschluss des Vertrags aufgefordert wurde, eine Sicherheit für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag zu leisten, und diese Sicherheit nicht oder nur unzureichend geleistet wird; - der Verwender aufgrund der Verzögerung seitens der Gegenpartei nicht mehr verpflichtet werden kann, den Vertrag zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen zu erfüllen.
4.2. Darüber hinaus ist der Nutzer berechtigt, den Vertrag aufzulösen, wenn Umstände eintreten, die die Einhaltung des Vertrages unmöglich machen, oder wenn andere Umstände eintreten, die dem Nutzer die unveränderte Aufrechterhaltung des Vertrages nicht zumuten.
4.3. Wenn der Vertrag aufgelöst wird, sind die Forderungen des Benutzers gegenüber der Gegenpartei sofort fällig und zahlbar. Wenn der Verwender die Erfüllung seiner Verpflichtungen aufschiebt, behält er seine gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche.
4.4. Wenn der Nutzer mit der Aussetzung oder Auflösung fortfährt, ist er in keiner Weise verpflichtet, die dadurch verursachten Schäden und Kosten zu ersetzen.
4.5. Wenn die Auflösung der Gegenpartei zuzuschreiben ist, hat der Benutzer Anspruch auf Ersatz des Schadens, einschließlich der Kosten, die direkt und indirekt dadurch verursacht werden.
4.6. Wenn die Gegenpartei ihren Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht nachkommt und diese Nichterfüllung die Auflösung rechtfertigt, ist der Verwender berechtigt, den Vertrag sofort und mit sofortiger Wirkung aufzulösen, ohne dass er zur Zahlung von Schadenersatz oder Entschädigung verpflichtet ist, während die Gegenpartei zur Zahlung von Schadenersatz oder Entschädigung wegen Verzugs verpflichtet ist.
4.7. Im Falle einer Liquidation, eines (beantragten) Zahlungsaufschubs oder eines Konkurses, einer Pfändung - sofern die Pfändung nicht innerhalb von drei Monaten aufgehoben wird - zu Lasten der Gegenpartei, einer Umschuldung oder eines anderen Umstands, aufgrund dessen die Gegenpartei nicht mehr frei über ihr Vermögen verfügen kann, steht es dem Verwender frei, den Vertrag sofort und mit sofortiger Wirkung zu kündigen oder den Auftrag bzw. den Vertrag zu stornieren, ohne dass er zu irgendeinem Schadenersatz oder einer Entschädigung verpflichtet ist. Die Forderungen des Verwenders gegenüber der Gegenpartei werden in diesem Fall sofort fällig und zahlbar.
4.8. Wenn die Gegenpartei einen erteilten Auftrag ganz oder teilweise storniert, werden der Gegenpartei die bestellten oder für sie vorbereiteten Sachen zuzüglich der Kosten für deren Lieferung und die für die Ausführung des Vertrags reservierte Arbeitszeit in voller Höhe in Rechnung gestellt.

Artikel 5: Höhere Gewalt
5.1. Der Benutzer ist nicht verpflichtet, irgendeine Verpflichtung gegenüber der Gegenpartei zu erfüllen, wenn er daran durch einen Umstand gehindert wird, der nicht auf ein Verschulden zurückzuführen ist und der nicht aufgrund des Gesetzes, der Gewohnheit, eines Rechtsakts oder der allgemein anerkannten Praxis auf seine Rechnung geht.
5.2. Unter höherer Gewalt werden in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen neben der Definition in Gesetz und Rechtsprechung alle äußeren, vorhersehbaren oder unvorhersehbaren Ursachen verstanden, auf die der Nutzer keinen Einfluss hat, die ihn aber daran hindern, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dazu gehören auch Streiks in der Firma des Nutzers oder bei Dritten. Der Nutzer ist auch berechtigt, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn der Umstand, der die (weitere) Erfüllung des Vertrags verhindert, eintritt, nachdem der Nutzer seine Verpflichtung hätte erfüllen müssen.
5.3. Der Nutzer kann die Verpflichtungen aus dem Vertrag während des Zeitraums, in dem die höhere Gewalt andauert, aussetzen. Dauert dieser Zeitraum länger als zwei Monate, ist jede der Parteien berechtigt, den Vertrag aufzulösen, ohne der anderen Partei Schadenersatz leisten zu müssen.
5.4. Sofern der Verwender seine Verpflichtungen aus dem Vertrag zum Zeitpunkt des Eintretens der höheren Gewalt bereits teilweise erfüllt hat oder erfüllen kann und der erfüllte oder noch zu erfüllende Teil einen eigenständigen Wert hat, ist der Verwender berechtigt, den bereits erfüllten oder noch zu erfüllenden Teil gesondert in Rechnung zu stellen. Die Gegenpartei ist verpflichtet, diese Rechnung zu bezahlen, als ob es sich um einen separaten Vertrag handeln würde.
5.5. Schäden, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind, kommen außer der Rückerstattung oder dem Erlass des vereinbarten Preises für den von der höheren Gewalt betroffenen Teil des Vertrags niemals für eine Entschädigung in Betracht.

Artikel 6: Zahlungs- und Inkassokosten
6.1. Die Zahlung hat innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum in der vom Nutzer angegebenen Währung zu erfolgen, es sei denn, der Nutzer hat schriftlich etwas anderes angegeben. Der Nutzer ist berechtigt, regelmäßig Rechnungen zu stellen.
6.2. Wenn die Gegenpartei eine Rechnung nicht fristgerecht bezahlt, ist sie von Rechts wegen in Verzug. Die Gegenpartei schuldet dann Zinsen in Höhe von 1% pro Monat, es sei denn, der gesetzliche (Handels-)Zinssatz ist höher; in diesem Fall ist der gesetzliche (Handels-)Zinssatz fällig. Die Zinsen auf den fälligen Betrag werden ab dem Zeitpunkt, zu dem die Gegenpartei in Verzug ist, bis zum Zeitpunkt der vollständigen Zahlung des fälligen Betrags berechnet.
6.3. Der Verwender ist berechtigt, die von der Gegenpartei geleisteten Zahlungen zunächst auf die Reduzierung der Kosten, dann auf die Reduzierung der fälligen Zinsen und schließlich auf die Reduzierung der Hauptsumme und der laufenden Zinsen anzurechnen.
6.4. Der Benutzer kann, ohne dadurch in Verzug zu geraten, ein Zahlungsangebot ablehnen, wenn die Gegenpartei eine andere Reihenfolge für die Verteilung der Zahlung angibt. Der Benutzer kann die vollständige Rückzahlung der Hauptsumme verweigern, wenn diese Rückzahlung nicht die fälligen und aufgelaufenen Zinsen und Inkassokosten umfasst.
6.5. Die Gegenpartei ist niemals berechtigt, den Betrag, den sie dem Benutzer schuldet, zu verrechnen.
6.6. Einwände gegen den Betrag einer Rechnung setzen die Zahlungsverpflichtung nicht aus. Die Gegenpartei, die sich nicht auf Abschnitt 6.5.3 (Artikel 231 bis 247 Buch 6 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs) berufen kann, ist auch nicht berechtigt, die Zahlung einer Rechnung aus anderen Gründen auszusetzen.
6.7. Alle angemessenen Kosten, wie gerichtliche, außergerichtliche und Vollstreckungskosten, die entstehen, um die von der Gegenpartei geschuldeten Beträge einzutreiben, gehen in vollem Umfang zu Lasten der Gegenpartei. Die Gegenpartei schuldet außerdem Zinsen auf die geschuldeten Inkassokosten.
6.8. Der Benutzer ist jederzeit berechtigt, die vollständige oder teilweise Bezahlung des vereinbarten Preises per Vorauszahlung zu verlangen. Der Verwender ist nicht verpflichtet, den Vertrag (weiter) auszuführen, solange die Gegenpartei mit der Zahlung der hier genannten Vorauszahlung in Verzug ist.

Artikel 7: Eigentumsvorbehalt
7.1. Alle vom Benutzer im Rahmen des Vertrags gelieferten Sachen bleiben Eigentum des Benutzers, bis die Gegenpartei alle Verpflichtungen aus dem/den mit dem Benutzer geschlossenen Vertrag/Verträgen ordnungsgemäß erfüllt hat.
7.2. Vom Verwender gelieferte Sachen, die gemäß Absatz 1 unter Eigentumsvorbehalt stehen, dürfen nicht weiterverkauft werden und dürfen niemals als Zahlungsmittel verwendet werden. Die Gegenpartei ist nicht berechtigt, die unter den Eigentumsvorbehalt fallenden Sachen zu verpfänden oder auf andere Weise zu belasten.
7.3. Die Gegenpartei muss stets alles tun, was vernünftigerweise von ihr erwartet werden kann, um die Eigentumsrechte des Benutzers zu sichern.
7.4. Wenn Dritte auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen zugreifen oder Rechte daran begründen oder geltend machen wollen, ist die Gegenpartei verpflichtet, den Verwender unverzüglich darüber zu informieren.
7.5. Die Gegenpartei verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen gegen Feuer-, Explosions- und Wasserschäden sowie gegen Diebstahl zu versichern und versichert zu halten und die Police dieser Versicherung dem Verwender auf Verlangen zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Im Falle einer Versicherungsleistung hat der Verwender Anspruch auf dieses Geld. Soweit erforderlich, verpflichtet sich die Gegenpartei gegenüber dem Verwender zur Mitwirkung an allem, was in diesem Zusammenhang notwendig oder wünschenswert ist.
7.6. Für den Fall, dass der Verwender seine in diesem Artikel genannten Eigentumsrechte ausüben möchte, erteilt die Gegenpartei dem Verwender und vom Verwender zu benennenden Dritten im Voraus die bedingungslose und unwiderrufliche Erlaubnis, alle Orte zu betreten, an denen sich das Eigentum des Verwenders befindet, und diese Gegenstände zurückzunehmen.

Artikel 8: Garantien, Untersuchungen und Beschwerden, Verjährungsfrist
8.1. Die vom Verwender zu liefernden Waren oder auszuführenden Arbeiten entsprechen den üblichen Anforderungen und Normen, die zum Zeitpunkt der Lieferung vernünftigerweise an sie gestellt werden können und für die sie bei normalem Gebrauch bestimmt sind.
8.2. Die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnte Garantie gilt für einen Zeitraum von 6 Monaten nach der Lieferung oder Ausführung des Werks, es sei denn, die Art des gelieferten oder ausgeführten Werks schreibt etwas anderes vor oder die Parteien haben etwas anderes vereinbart. Wenn sich die vom Verwender gewährte Garantie auf eine von einem Dritten hergestellte Ware bezieht, beschränkt sich die Garantie auf die vom Hersteller der Ware gewährte Garantie, es sei denn, es wird etwas anderes vereinbart. Die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnte Garantie gilt nur für die vom Verwender ausgeführten Arbeiten und/oder gelieferten Produkte. Wenn die Arbeiten des Verwenders in der Verarbeitung/Bearbeitung der von der Gegenpartei gelieferten Sachen bestanden haben, beschränkt sich die Garantie nur auf die vom Verwender hinzugefügten und/oder angebrachten Sachen und/oder ausgeführten Arbeiten. Die Gegenpartei ist verpflichtet, die von ihr gelieferten Sachen im Voraus auf ihre Eignung für die vom Verwender auszuführenden Bearbeitungen zu prüfen. Der Verwender haftet daher nicht dafür, dass die von der Gegenpartei gelieferten Sachen beschädigt oder unbrauchbar werden, unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Artikels.
8.3. Jegliche Form der Garantie erlischt, wenn ein Mangel durch unsachgemäßen oder unsachgemäßen Gebrauch oder durch unsachgemäße Lagerung oder Wartung durch die Gegenpartei und/oder Dritte entstanden ist, wenn die Gegenpartei oder Dritte ohne die schriftliche Zustimmung des Verwenders Änderungen an der Sache vorgenommen oder versucht haben, Änderungen vorzunehmen, andere Sachen an der Sache angebracht haben, die nicht hätten angebracht werden dürfen, oder wenn die Sache auf eine andere als die vorgeschriebene Weise bearbeitet oder behandelt wurde. Die Gegenpartei hat auch keinen Anspruch auf Garantie, wenn der Mangel durch Umstände verursacht wurde oder die Folge von Umständen ist, die der Benutzer nicht zu vertreten hat.
8.4. Die Gegenpartei ist verpflichtet, die gelieferten Sachen sofort zu prüfen oder prüfen zu lassen, wenn ihr die Sachen zur Verfügung gestellt werden. Die Gegenpartei hat zu prüfen, ob die Qualität und/oder Quantität der gelieferten Sachen dem Vereinbarten entspricht und die Anforderungen erfüllt, die die Parteien diesbezüglich vereinbart haben. Alle sichtbaren Mängel müssen dem Verwender innerhalb von sieben Tagen nach der Lieferung schriftlich mitgeteilt werden. Nicht sichtbare Mängel müssen dem Nutzer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Tagen nach ihrer Entdeckung, schriftlich mitgeteilt werden. Die Meldung muss eine möglichst detaillierte Beschreibung des Mangels enthalten, so dass der Verwender in der Lage ist, angemessen zu reagieren. Die Gegenpartei muss dem Verwender die Möglichkeit geben, eine Beschwerde zu untersuchen (oder untersuchen zu lassen).
8.5. Wenn die Gegenpartei rechtzeitig reklamiert, wird ihre Zahlungsverpflichtung dadurch nicht ausgesetzt. Die Gegenpartei bleibt auch in diesem Fall verpflichtet, die anderen bestellten Waren abzunehmen und zu bezahlen.
8.6. Wenn ein Mangel später gemeldet wird, hat die Gegenpartei keinen Anspruch mehr auf Reparatur, Ersatz oder Schadenersatz.
8.7. Wenn festgestellt wurde, dass eine Sache mangelhaft ist und dies rechtzeitig reklamiert wurde, wird der Benutzer nach Wahl der Gegenpartei die mangelhafte Sache innerhalb einer angemessenen Frist nach deren Rückerhalt ersetzen oder für deren Reparatur sorgen oder der Gegenpartei eine Ersatzgebühr zahlen, oder, wenn die Rücksendung der Sache nicht möglich ist, die Gegenpartei schriftlich über den Mangel informieren. Im Falle eines Austauschs ist die Gegenpartei verpflichtet, die ausgetauschte Sache an den Benutzer zurückzusenden und das Eigentum daran auf den Benutzer zu übertragen, es sei denn, der Benutzer gibt etwas anderes an.
8.8. Stellt sich heraus, dass eine Reklamation unbegründet ist, gehen die dem Verwender dadurch entstandenen Kosten, einschließlich der Kosten für Nachforschungen und Transport, in vollem Umfang zu Lasten der Gegenpartei.
8.9. Nach Ablauf der Garantiezeit werden der Gegenpartei alle Kosten für die Reparatur oder den Ersatz, einschließlich Verwaltungs-, Versand- und Rückrufkosten, in Rechnung gestellt.
8.10. Unbeschadet der gesetzlichen Verjährungsfristen beträgt die Verjährungsfrist für alle Ansprüche und Einwendungen gegen den Nutzer und die von ihm in die Vertragsabwicklung einbezogenen Dritten ein Jahr.

Artikel 9. Haftung
9.1. Sollte der Nutzer haften, so ist diese Haftung auf das in dieser Bestimmung geregelte Maß beschränkt.
9.2. Der Benutzer haftet nicht für Schäden, gleich welcher Art, die dadurch entstehen, dass er sich auf unrichtige und/oder unvollständige Daten, die von oder im Namen der Gegenpartei zur Verfügung gestellt wurden, und/oder auf zur Verarbeitung/Bearbeitung gelieferte Gegenstände verlassen hat.
9.3. Sollte der Nutzer für einen Schaden haften, so ist die Haftung des Nutzers auf maximal den Rechnungswert der Bestellung beschränkt, zumindest aber auf den Teil der Bestellung, auf den sich die Haftung bezieht.
9.4. Die Haftung des Nutzers ist in jedem Fall auf den Betrag begrenzt, den sein Versicherer in einem bestimmten Fall zahlt.
9.5. Der Nutzer haftet nur für direkte Schäden.
9.6. Unter direktem Schaden werden nur die angemessenen Kosten verstanden, die zur Feststellung der Ursache und des Umfangs des Schadens entstanden sind, sofern sich die Feststellung auf einen Schaden im Sinne dieser Bedingungen bezieht, sowie alle angemessenen Kosten, die entstanden sind, um die fehlerhafte Leistung des Verwenders in Übereinstimmung mit dem Vertrag zu bringen, sofern sie dem Verwender zugerechnet werden können, und die angemessenen Kosten, die zur Vermeidung oder Begrenzung des Schadens entstanden sind, sofern die Gegenpartei nachweist, dass diese Kosten zu einer Begrenzung des direkten Schadens im Sinne dieser allgemeinen Bedingungen geführt haben.
9.7. Der Nutzer haftet niemals für indirekte Schäden, einschließlich Folgeschäden, entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen und Schäden aufgrund von Betriebsunterbrechungen.
9.8. Darüber hinaus haftet der Nutzer nicht für Schäden, für die der Hersteller der Gegenstände/Produkte nach den gesetzlichen Produkthaftungsvorschriften einzustehen hat.
9.9. Die in diesem Artikel enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens des Nutzers oder seiner leitenden Angestellten zurückzuführen ist.

Artikel 10. Übergang des Risikos
10.1. Das Risiko des Verlusts, der Beschädigung oder der Wertminderung geht zu dem Zeitpunkt auf die Gegenpartei über, an dem die Sachen in die Kontrolle der Gegenpartei gebracht werden.

Artikel 11. Entschädigung
11.1. Außer im Falle von Vorsatz oder bewusster Fahrlässigkeit seitens des Benutzers stellt die Gegenpartei den Benutzer vollständig, bedingungslos und unwiderruflich von allen Ansprüchen Dritter auf Schadensersatz, Kosten und/oder Zinsen im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung durch den Benutzer frei, gleich aus welchem Grund und/oder auf welcher Grundlage.
11.2. Sollte der Verwender aus diesem Grund von Dritten haftbar gemacht werden, ist die Gegenpartei verpflichtet, den Verwender sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich zu unterstützen und unverzüglich alles zu tun, was von ihr in diesem Fall erwartet werden kann. Wenn die Gegenpartei keine angemessenen Maßnahmen ergreift, ist der Verwender ohne Inverzugsetzung berechtigt, diese Maßnahmen selbst zu ergreifen. Alle dadurch verursachten Kosten und Schäden auf Seiten des Verwenders und Dritter gehen vollständig auf Kosten und Risiko der Gegenpartei.

Artikel 12. Geistiges Eigentum
12.1. Dem Verwender oder seinen Lizenzgebern stehen alle geistigen Eigentumsrechte, insbesondere Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-, Patent- und Know-how-Rechte, an den hergestellten und gelieferten Sachen zu, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Gegenpartei erwirbt nur das Nutzungsrecht, das ihr im Rahmen des Vertrages eingeräumt wird. Wenn die Gegenpartei dem Verwender bestimmte Kenntnisse für die Herstellung der zu liefernden Sachen zur Verfügung gestellt hat, ist der Verwender berechtigt, diese Kenntnisse auch für andere Zwecke zu nutzen, es sei denn, es handelt sich um streng vertrauliche Informationen der Gegenpartei. Die Gegenpartei garantiert, dass die von ihr dem Verwender zur Verfügung gestellten Informationen oder Kenntnisse keine (geistigen Eigentums-)Rechte Dritter verletzen, und hält den Verwender vollständig, bedingungslos und unwiderruflich für alle Schäden schadlos, die dem Verwender durch die Nutzung dieser Informationen und Kenntnisse entstehen.

Artikel 13. Ausnahmeregelungen
13.1. Abweichungen jeglicher Art zwischen dem gelieferten Werk einerseits und dem ursprünglichen Entwurf, der Zeichnung, dem Exemplar oder dem Modell oder den Satz-, Druck- oder sonstigen Korrekturabzügen andererseits können keinen Grund für eine Ablehnung, einen Preisnachlass, eine Vertragsauflösung und/oder eine Entschädigung darstellen, wenn sie von geringer Bedeutung sind.
13.2. Bei der Beurteilung, ob Abweichungen in der Gesamtheit des Werkes als geringfügig anzusehen sind, ist eine repräsentative Stichprobe des Werkes zu betrachten, es sei denn, sie wird individuell festgelegt.
13.3. Abweichungen, die unter Berücksichtigung aller Umstände nach vernünftigem Ermessen keine oder nur eine geringe
den Gebrauchswert des Werks beeinflussen, werden stets als Abweichungen von geringer Bedeutung angesehen.
13.4. Mehr- oder Minderlieferungen gegenüber der vereinbarten Anzahl sind zulässig, wenn sie 10% nicht über- oder unterschreiten. Die mehr oder weniger gelieferte Menge wird nicht verrechnet.

Artikel 14. Anwendbares Recht und Streitigkeiten
14.1. Auf alle Rechtsverhältnisse, an denen der Nutzer beteiligt ist, ist ausschließlich niederländisches Recht anwendbar, auch wenn ein Schuldverhältnis ganz oder teilweise im Ausland erfüllt wird oder wenn die an dem Rechtsverhältnis beteiligte Partei dort ihren Sitz hat. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufvertrags ist ausgeschlossen.
14.2. Zur Entscheidung von Streitigkeiten ist ausschließlich der Richter am Sitz des Nutzers befugt, es sei denn, das Gesetz schreibt zwingend etwas anderes vor. Der Nutzer ist jedoch berechtigt, den Streitfall dem nach dem Gesetz zuständigen Gericht vorzulegen.
14.3. Die Parteien werden erst dann ein Gericht anrufen, wenn sie alle Anstrengungen unternommen haben, einen Streitfall einvernehmlich beizulegen.

Artikel 15. Ort und Änderung der Bedingungen und Konditionen
15.1. Diese Bedingungen werden im E-Mail-Verkehr des Nutzers bekannt gemacht und den Angeboten und Auftragsbestätigungen des Nutzers beigefügt.
15.2. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt der Begründung des Rechtsverhältnisses mit dem Nutzer gültige Fassung.
15.3. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden bei der Handelskammer hinterlegt, Aktenzeichen 78417058.